Veranstaltung: | 1. MV 2019 der Grünen Jugend Lübeck |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Anträge |
Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 28.04.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.04.2019, 13:08 |
S1: Satzungsänderungsantrag eingebracht vom Vorstand der Grünen Jugend Lübeck
Antragstext
SATZUNGSÄNDERUNGSANTRAG:
„PRÄAMBEL
Die GRÜNE JUGEND Lübeck ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich
für die gemeinsamen Ziele Menschenrechte, Frieden, Demokratie, Freiheit,
Klima- & Artenschutz, soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Antifaschismus,
Queer*Feminismus und Selbstbestimmung einsetzen. Diese Werte denken wir
global. Über die konkrete Ausgestaltung wollen wir offen und unabhängig
diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse in die
politische Praxis umzusetzen. Wir sind für alle Menschen offen, auch wenn
sie keiner politischen Partei beitreten wollen, aber dennoch ihre
politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten
möchten. Wir streben an, dass Beschlüsse im Konsens gefasst werden.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Lübeck“
(2) Die Abkürzung lautet „GJ Lübeck“
(3) Die GRÜNE JUGEND Lübeck ist der angegliederte
Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Hansestadt Lübeck und der
GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein, jedoch politisch und organisatorisch
unabhängig.
(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Lübeck ist die Hansestadt Lübeck.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Mitglieder der
GRÜNEN JUGEND Lübeck dürfen nicht älter als 28 Jahre alt sein, müssen
ihren Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der
Hansestadt Lübeck und Umgebung haben und unsere Grundsätze unterstützen.
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein aus der Hansestadt Lübeck
sind Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck und umgekehrt, solange sie dem
nicht beim Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein
widersprechen.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei der GRÜNEN JUGEND oder bei
Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden.
(3) Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Lübeck können nur Mitglieder
kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN
JUGEND Lübeck besetzten Ämter verloren.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28.
Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das
Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.
(5) Erreicht ein Vorstandsmitglied den 28. Geburtstag, so darf dieses
Mitglied den Posten noch bis zur nächsten ordentlichen
Jahreshauptversammlung besetzen. Die Mitgliedschaft endet dann erst am Tag
der JHV.
§ 3 INNERE ORGANISATION
(1) Die GRÜNE JUGEND Lübeck hat folgende Organe: - Mitgliederversammlung
(MV)
- Aktiventreffen (AT)
- Arbeitsgruppen (AG)
- Vorstand
(2) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können
die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium
der GRÜNEN JUGEND Lübeck. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr
ordnungsgemäß statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich auf allen
üblichen Kommunikationswegen einberufen.
(3) In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis
zu 3 Tage verkürzt werden, dies muss auf der dringlichen
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des
Vorstands oder Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder einberufen.
(5) Die zweite ordentliche Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres
tritt als Jahreshauptversammlung zusammen, die den Vorstand wählt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
(7) Sollte bei einer Mitgliederversammlung die Anwesenheit von 10 Prozent
aller Mitglieder nicht gegeben sein, so kann mit 2/3 Mehrheit aller
Anwesenden binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden, für deren Beschlussfähigkeit es nicht mehr der Anwesenheit von 10
Prozent aller Mitglieder bedarf.
(8) Die Mitgliederversammlung
- bestimmt über die Leitlinien, Satzungen und
Richtlinien für die politische und organisatorische
Arbeit der GRÜNEN JUGEND Lübeck
- beschließt über eingebrachte Anträge
- beschließt den Haushalt
- wählt und entlastet den Vorstand
- nimmt seine Berichte entgegen
- wählt die Rechnungsprüfer*innen
- beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und
Statute
- der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
Rechenschaft schuldig.
(9) Zusätzlich wird bei Bedarf ein Vorschlag für eine*n
Beisitzer*in für den Kreisvorstand von Bündnis 90/Die
Grünen Lübeck gewählt.
(10) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN
JUGEND Lübeck, alleine oder in Gruppen, sowie jedes
Organ nach §3 dieser Satzung.
(11) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur
mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
Entsprechende Satzungsänderungsanträge müssen spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, dieser muss sie den
Mitgliedern 48 h vor der MV zur Verfügung stellen. Auf diese Fristen und
Bedingungen muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
werden.
(12) Alle anderen Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen und es
gelten keine besonderen Fristen.
§ 5 AKTIVENTREFFEN
(1) Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven
Mitglieder und Interessierten.
(2) Das Aktiventreffen regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND
Lübeck zwischen den Mitgliederversammlungen.
(3) Das Aktiventreffen
- beschließt über ständige Angelegenheiten, solange
nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
darüber entscheidet oder bereits entschieden hat
- kontrolliert den Vorstand
- trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei
(4) Das Aktiventreffen gilt als beschlussfähig, wenn 5 Prozent der
Mitglieder anwesend sind. Der Termin muss mindestens eine Woche vorher
bekannt sein. Stimmrecht haben alle Mitglieder der Grünen Jugend Lübeck.
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus
- zwei Sprecher*innen,
- einer politischen Geschäftsführung,
- einer*m Schatzmeister*in
- und bis zu 3 Beisitzer*innen.
Somit besteht der Vorstand aus mindestens 4 und höchstens 7
gleichberechtigten Personen. Der*Die Schatzmeister*in ist zusätzlich
Hauptverantwortlich für die Tätigkeiten der GRÜNEN JUGEND Lübeck innerhalb
des VPJ.
(2) Einer der beiden Sprecher*Innen-Posten muss von eine*r FIT-Person
besetzt werden.
(3) Die Posten aus Sprecher*Innen, politischer Geschäftsführung und
Schatzmeister*in sind wiederum in sich zu quotieren.
(4) Der gesamte Vorstand, inklusive der Beisitzer*innen, ist mindestens
zur Hälfte mit FIT*-Personen zu besetzen.
(5) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet
durch Wahl eines neuen
Vorstandes. Eine Wiederwahl ist für alle Posten ohne Einschränkungen
möglich.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss
auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen
werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten
Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(7) Der Vorstand stellt die Organisation von Treffen und Aktionen der
GRÜNEN JUGEND Lübeck sicher; ferner vertritt er die GRÜNE JUGEND Lübeck
nach außen, insbesondere „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und anderen politischen
Jugendorganisationen gegenüber.
(8) Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
(9) Die Sprecher*innen, politische Geschäftsführung, sowie
Schatzmeister*in sind immer mindestens zu zweit vertretungsberechtigt.
(10) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordentliche
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der*die Schatzmeister*in
muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
§ 7 FREIE ÄMTER
(1) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Lübeck haben die Möglichkeit, sich auf
ein freies Amt zu bewerben.
(2) Diese Ämter sind nicht fest vorgegeben und beinhalten keine
verbindlichen Aufgaben. Mitglieder, die ein freies Amt innehaben, sind
jedoch dazu angehalten, dieses gewissenhaft und verlässlich auszuüben.
(3) Ein freies Amt kann auf jedem AT geschaffen und mit Zustimmung einer
absoluten Mehrheit für einen Zeitraum bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vorläufig besetzt werden. Wird ein freies Amt in
seiner
Funktion nicht mehr benötigt, kann es entweder nicht mehr besetzt werden
oder mit absoluter Mehrheit auf einem AT abgeschafft werden.
(4) Freie Ämter werden grundsätzlich auf jeder MV besetzt oder bestätigt.
Auf jeder Mitgliederversammlung können freie Ämter ebenfalls geschaffen
werden.
§ 8 ARBEITSGRUPPEN
(1) AGs treffen sich zur Behandlung spezifischer Themen.
(2) Eine AG gilt als gegründet, wenn mindestens 2
Mitglieder dies dem AT kundtun. Das AT kann mit
absoluter Mehrheit Veto gegen die Gründung einlegen.
(3) Arbeitsgruppen müssen auf der JHV Rechenschaft
ablegen und sich (wieder-)anerkennen lassen. Die (Wieder-)Anerkennung
geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit.
(4) Die Arbeitsgruppen stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen können
die anwesenden Mitglieder zwei Koordinator*innen wählen, davon mindestens
eine FIT*- Person. Diese sind für die Organisation zuständig und
Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand.
Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden. Eine Wiederwahl
ist möglich.
§ 9 MINDESTQUOTIERUNG
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter
und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Lübeck sind mindestens zur Hälfte
mit FIT*-Personen zu besetzen.
(2) Ein FIT*-Forum besteht ausschließlich aus allen anwesenden FIT*-
Personen und wird für unterschiedliche Anlässe einberufen. Die darin
gefassten Beschlüsse bedürfen grundsätzlich einer
absoluten Mehrheit.
(3) Sollte keine FIT*-Person auf einem einer FIT*-Person
zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz
unbesetzt. Ein unbesetzter Platz kann von einem FIT*-Forum geöffnet
werden.
(4) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FIT*-Person auf
einem einer FIT*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde,
unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FIT*-Forum aufgehoben
werden. Das FIT*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen
Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze
abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
§ 10 WAHLEN
(1) Personenwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei denn,
die Versammlung beschließt einstimmig, die Wahlen öffentlich stattfinden
zu lassen.
(2) Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Sie*Er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen
mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(3) Wird im ersten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem
zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten
Bewerber*innen statt. In diesem ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Nein-Stimmen
abgegeben wurden.
(4) Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen
höchstens zwei Bewerbungen vor, entfällt der zweite Wahlgang.
(5) Werden im zweiten Wahlgang mehr Nein- als Ja- Stimmen abgegeben, so
muss der Wahlgang geschlossen und binnen vier Wochen auf einer nächsten
Mitgliederversammlung erneut eröffnet werden.
(6) Wahlen in gleiche Ämter können im selben Wahlgang vollzogen werden,
indem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann,
wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung”
stimmen kann. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. Bei
Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs können an der Stichwahl doppelt so
viele Kandidat*innen teilnehmen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der
Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.
§ 11 FINANZEN
(1) Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr
und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Dieser muss spätestens 2
Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich sein.
(2) Näheres kann eine Finanzordnung regeln.
§ 12 BESCHLUSS UND ÄNDERUNG VON SATZUNG UND STATUTEN
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge
können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie
beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt
fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine
Besonderheiten. Die Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Finanzordnung nach § 11 (2) ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Satzung und Geschäftsordnungen der GRÜNEN JUGEND Lübeck treten nach
Beschlussfassung oder Änderung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Lübeck kann nur durch eine eigens
dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen
werden.
(2) Das Vermögen der GRÜNEN JUGEND Lübeck fließt, soweit nichts anderes
beschlossen wird, an die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein.
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNG
(1) Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
in Kraft und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
AUFGABEN DER ÄMTER:
Sprecher*innen: Repräsentation der GRÜNEN JUGEND Lübeck nach außen
Politische Geschäftsführung: Organisation der ATs und MVs, Schreiben der
Protokolle, Administration der Website, Ansprechpartner*in für Anfragen
von außen
Schatzmeister*in: Haushaltsplan, Verwaltung der Finanzen, Verantwortung
über Finanzen, Abrechnung Beisitzer*innen: Unterstützung der
Vorstandsarbeit“
Begründung
Aufgrund dessen, dass die Satzung in ihrer aktuellen Form aus dem Jahr 2010 stammt und so nicht mehr dem jetzigen Arbeitsalltag unserer politischen Organisation entspricht, hat es sich der Vorstand der Grünen Jugend Lübeck zur Aufgabe gemacht, eine Neuausarbeitung der Satzung zeitgemäß vorzulegen. Dies geschah in Absprache mit dem Plenum des Aktiven Treffens vom 16. Januar 2019.
Unterstützer*innen
- Isabel Scholz